AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

[1] 4ED1 GmbH („4ED1„) berät Organisationen zu Fragestellungen im Bereich Digitalisierung. Dabei werden unter anderem auch Lehr- und Workshop-Veranstaltungen und Projekte durchgeführt und moderiert („Geschäftsfeld„). Für diese Angebote werden regelmäßig wechselnde Geschäftspartner und Lieferanten („Auftragnehmer*in„) für unterschiedliche und unterschiedlich umfangreiche Tätigkeiten beauftragt (4ED1 und Auftragnehmer*in einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien„). Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB„) gelten für alle Verträge oder sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen 4ED1 und dem/der jeweiligen Auftragnehmer*in.

[2] Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmer*in werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als 4ED1 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn 4ED1 in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmer*in dessen/deren Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

[3] Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen 4ED1 und dem/der Auftragnehmer*in, ohne dass 4ED1 in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

§ 2 Projekteinsätze

[1] Der/die Auftragnehmer*in wird 4ED1 im Geschäftsfeld einzelfallbezogen beraten und seine/ihre fachliche Kompetenz im Rahmen von Projekteinsätzen zur Verfügung stellen.

[2] In den AEB werden die grundsätzlichen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen 4ED1 und dem/der Auftragnehmer*in geregelt. In den in jedem Einzelfall der Zusammenarbeit abzuschließenden Einzelverträgen („Projektvertrag„) werden mit Geltung nur für das jeweilige Projekt der konkrete Projekteinsatz mit Dauer, Vergütung und ggf. weiteren Spezifika vertraglich festgelegt. In den jeweiligen Projektverträgen geregelte Inhalte haben im Zweifel Vorrang gegenüber den AEB.

[3] Der/die Auftragnehmer*in führt die Aufträge in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Interessen von 4ED1 aus. Dabei unterliegt der/die Auftragnehmer*in keinem Weisungs- und Direktionsrecht von 4ED1. Davon unberührt bleiben inhaltliche und fachliche Vorgaben, die den Auftrag beschreiben und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherstellen.

[4] Der/die Auftragnehmer*in wird nicht in die Arbeits- oder Betriebsorganisation von 4ED1 eingegliedert. Der/die Auftragnehmer*in kann den Ort seiner/ihrer Tätigkeit frei wählen, soweit nicht die Art der Leistung etwa eine notwendige Abstimmung mit anderen die Anwesenheit des/der Auftragnehmer*in an einem bestimmten Ort erfordert.

[5] Der/die Auftragnehmer*in ist nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Er/sie kann Zeitpunkt und Zeiteinteilung seiner/ihrer Tätigkeit frei bestimmen. Zwischen ihm/ihr und 4ED1 vereinbarte Termine zum fachlichen Austausch und zur organisatorischen Abstimmung hat er/sie jedoch pünktlich wahrzunehmen. Fristüberschreitungen führen je nach den Umständen des Einzelfalles zu Honorarminderung und/oder zu Ersatzansprüchen nach Wahl von 4ED1. Lässt sich eine Aufgabe – gleich aus welchem Grund – nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erledigen, hat der/die Auftragnehmer*in diesen Umstand frühzeitig 4ED1 mitzuteilen.

[6] Der/die Auftragnehmer*in wird die ihm übertragenen Tätigkeiten für 4ED1 in freier Mitarbeit erbringen. Durch den Abschluss eines Projektvertrages wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

§ 3 Bestellungen

[1] Das Angebot auf Abschluss eines Projektvertrages gilt frühestens mit Zusendung des Projektvertrages als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Projektvertrages und der sonstigen Vertragsunterlagen hat der/die Auftragnehmer*in 4ED1 zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner/ihrer Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

[2] Der/die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, das Angebot auf Abschluss eines Projektvertrages innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Eine abweichende Annahme durch den/die Auftragnehmer*in bedarf eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

§ 4 Vergütung

[1] Die Höhe der Vergütung und weitere Einzelheiten sind im jeweiligen Projektvertrag gesondert geregelt.

[2] Soweit der/die Auftragnehmer*in umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.

[3] 4ED1 schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.

[4] Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht 4ED1 im gesetzlichen Umfang zu. 4ED1 ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

[5] Der/die Auftragnehmer*in hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 5 Auswahl von Erfüllungsgehilfen

[1] Der/die Auftragnehmer*in wird mit 4ED1 die für die Beratung eingesetzten Erfüllungsgehilfen abstimmen. 4ED1 wird die Zustimmung zum Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen nur verweigern, wenn berechtigte Interessen der 4ED1 beeinträchtigt sind. Berechtigte Interessen der 4ED1 sind insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erfüllungsgehilfen nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen, die für eine effiziente und erfolgreiche Erfüllung der Beratung erforderlich ist. Auf Verlangen der 4ED1 hat der/die Auftragnehmer*in die Qualifikation des Erfüllungsgehilfen schriftlich nachzuweisen.

[2] Der/die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, dem Erfüllungsgehilfen alle ihm/ihr nach diesem Vertrag und nach dem jeweiligen Projektvertrag obliegenden Pflichten aufzuerlegen und sicherzustellen, dass der Erfüllungsgehilfe so gebunden ist wie er/sie selbst.

[3] Jegliche Kosten, die dem/der Auftragnehmer*in für die Hinzuziehung eines etwaigen Erfüllungsgehilfen entstehen, sind mit der Vergütung nach § 3 Abs. 1 abgegolten.

§ 6 Verhinderung der Ausübung der Tätigkeiten

[1] Sofern der/die Auftragnehmer*in an der Erfüllung der geschuldeten Tätigkeit gehindert ist, ist er/sie verpflichtet, 4ED1 unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Länge zu informieren. Bei planbaren und längeren Abwesenheiten, wie beispielsweise Urlaubsreisen der tätig werdenden Erfüllungsgehilfen, wird der/die Auftragnehmer*in 4ED1 über die Lage und Dauer der Abwesenheit informieren und selbständig in geeigneter Weise sicherstellen, dass dadurch für die rechtzeitige Erfüllung der geschuldeten Aufgaben keine Nachteile eintreten. Er/sie wird sich mit 4ED1 dahingehend abstimmen, ob in diesem Zeitraum ein anderer Erfüllungsgehilfe nach § 4 dieses Vertrags eingesetzt werden soll.

[2] Während Zeiten, in denen der/die Auftragnehmer*in seine/ihre Tätigkeiten nicht mittels eines Erfüllungsgehilfen nach § 4 tatsächlich ausübt, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Dies gilt insbesondere auch für Abwesenheiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub der eingesetzten Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Verhältnis des Auftragnehmers zu Dritten

[1] Dem/der Auftragnehmer*in steht es frei, während der Dauer dieses Vertrages auch für dritte Unternehmen tätig zu sein. Hierfür bedarf er/sie nicht der vorherigen Zustimmung der 4ED1. Ein eventuelles Wettbewerbsverbot im einzelnen Projektvertrag wird hierdurch nicht berührt.

[2] Der/die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, im Falle der Durchführung eines Prüfverfahrens durch die Träger der Renten- und Krankenversicherung Unterlagen und Belege über seine/ihre Auftraggeber gegenüber den Trägern der Renten- und Krankenversicherung offenzulegen.

[3] Durch eine anderweitige Tätigkeit darf im Übrigen die Tätigkeit für 4ED1 nicht beeinträchtigt werden.

§ 8 Kosten und Aufwendungen des/der Auftragnehmer*in

[1] Mit der im jeweiligen Projektvertrag vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des/der Auftragnehmer*in abgegolten. Soweit dem/der Auftragnehmer*in im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Tätigkeit Kosten entstehen, z. B. für den Bürobetrieb, die Anschaffung und Unterhaltung technischer Ausrüstung oder andere im Rahmen der Auftragserledigung anfallende Ausgaben, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen.

[2] Die Abrechnung von Reisekosten (insbesondere Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) wird im Projektvertrag vereinbart.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

[1] Der/die Auftragnehmer*in hat über alle ihm/ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Rahmenvertrages und der Projektverträge bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen wie insb. Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, von anderen erworbenes Know-how sowie über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten und sonstigen Informationen (z.B. Aufgabenstellung, Geschäftsvorgänge, Erfahrungen und Erkenntnisse) von 4ED1, der Kunden oder Endkunden von 4ED1 gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren und diese weder selbst zu verwerten noch durch Dritte verwerten zu lassen und Dritten diese auch nicht zugänglich zu machen. Dieses gilt auch gegenüber Erfüllungsgehilfen von 4ED1, soweit sie mit den Informationen bzw. der Angelegenheit nicht befasst sind. Die Verpflichtung endet für solche Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, von denen der Auftragnehmer nachweisen kann, dass sie

  • ihm/ihr bereits vor dem Empfangsdatum bekannt waren;
  • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass er hierfür verantwortlich ist;
  • ihm/ihr zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind;
  • von beiden Parteien gemeinsam oder von der jeweils anderen Partei schriftlich freigegeben wurden, jedoch spätestens in fünf Jahren nach der Mitteilung, soweit sich aus der Natur der Information (zB Daten nach BDSG) nicht eine längere Geheimhaltungspflicht ergibt.

[2] Insbesondere ist gegenüber Dritten striktes Stillschweigen hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, explizit hinsichtlich der jeweils vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze zwischen 4ED1 und dem/der Auftragnehmer*in, zu halten.

[3] Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit mit 4ED1.

[4] Setzt der/die Auftragnehmer*in Erfüllungsgehilfen ein, so hat er/sie sicherzustellen, dass diesen eine den Abs. 1–3 entsprechende vertragliche Verschwiegenheitspflicht auferlegt wird.

[5] Soweit der/die Auftragnehmer*in nach Abschluss des Projektes, das Projekt als Referenz aufnehmen möchte, muss dies vorher mit 4ED1 und dem Kunden gemeinsam abgestimmt werden.

§ 10 Rückgabe von Gegenständen, Zugangsadresse für Schriftverkehr

[1] Der/die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, nach Aufforderung von 4ED1 jederzeit, spätestens aber mit Beendigung des Projektvertrages, sämtliches Eigentum von 4ED1, das sich in seinem/ihrem Besitz befindet, sowie Notizbücher, Akten und andere Dokumente, welche die Geschäfte von 4ED1 betreffen – eingeschlossen aller Zeichnungen, Muster, Kunden- und Preislisten, Gedrucktes, Broschüren, Mitteilungen, Entwürfe – sowie Kopien davon, sowohl in schriftlicher, elektronischer oder jeglicher anderer Form und ungeachtet dessen, ob diese von ihm/ihr oder für ihn/sie von 4ED1 gefertigt wurden, unverzüglich an 4ED1 zurückzugeben und auf Anforderung von 4ED1 die Vollständigkeit der Herausgabe in Textform zu bestätigen.

[2] Soweit die in Abs. 1 genannten Unterlagen auf privaten Datenträgern (z.B. Laptop, USB-Stick, Mobiltelefon) des/der Auftragnehmer*in gespeichert sind, verpflichtet sich der/die Auftragnehmer*in, diese mit Beendigung dieses Vertrages unwiederherstellbar zu löschen und auf Anforderung von 4ED1 die vollständige Löschung in Textform zu bestätigen.

[3] Die vorstehenden Rückgabeverpflichtungen sind am Sitz von 4ED1 zu erfüllen. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem/der Auftragnehmer*in nicht zu. Der/die Auftragnehmer*in erkennt an, dass es sich hierbei um eine Bringschuld handelt.

[4] Zugangsadresse aller von 4ED1 verfassten Schreiben ist im Zweifel die letzte von dem/der Auftragnehmer*in in Textform 4ED1 mitgeteilte postalische Anschrift.

§ 11 Weitere Pflichten bei Durchführung der Projektverträge

[1] Der/die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, die in den Projektverträgen vereinbarten Leistungen sorgfältig und ordnungsgemäß zu erledigen. Das Arbeitsergebnis hat dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Gewährleistung und Haftung des/der Auftragnehmer*in richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

[2] Der/die Auftragnehmer*in trägt dafür Sorge, dass sämtliche etwa notwendigen gewerberechtliche Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit vorliegen.

[3] 4ED1 ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des jeweiligen Projekts erforderlich ist.

[4] Die Definition der einzelnen Aufgabenstellungen eines Projekts kann sich erst während dessen Durchführung ergeben oder ändern. Jede Partei wirkt dann während des Projekts an der sachgerechten Definition der Aufgabenstellungen mit. Hierbei beachtet sie die Projektziele, die bis dahin erreichten Ergebnisse und den Grundsatz von Treu und Glauben.

[5] 4ED1 wird dem/der Auftragnehmer*in eine/n Ansprechpartner*in für das jeweilige Projekt benennen. Diese/r ist zur Entscheidung streitiger Fragen befugt. 4ED1 unterrichtet den/die Auftragnehmer*in über alle 4ED1 bekannten oder bekannt werdenden Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des jeweiligen Projekts von Bedeutung sind.

§ 12 Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an Arbeitsergebnissen

[1] Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt und/oder ungeschützt).

[2] Arbeitsergebnisse sind alle vom/von der Auftragnehmer*in im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbrachten Leistungsresultate (inklusive Vorarbeiten) wie beispielsweise Texte, Zeichnungen, Pläne, Fotografien, Filme, Grafiken, Computerprogramme, Quellcode, Algorithmen, Prozesse, Abläufe, Entwurfs-, Dokumentations- und Schulungsmaterial, aber auch Ideen und Konzeptionen.

[3] An Arbeitsergebnissen, die  urheberrechtlich geschützte Werke darstellen, räumt der/die Auftragnehmer*in 4ED1 das ausschließliche, unterlizenzierbare, übertragbare, unwiderrufliche, unbefristete und weltweit gültige Nutzungsrecht für alle bekannten sowie derzeit noch unbekannten Nutzungsarten in Bezug auf die Unternehmenszwecke ohne zeitliche und örtliche Begrenzungen ein. Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst insbesondere das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher wie unkörperlicher Form zu verwenden.

4ED1 wird insbesondere eingeräumt:

  • das Recht, die Arbeitsergebnisse dauerhaft oder zeitweise im Gesamten oder in Teilen mit jeglichem Mittel und in jeglicher Form ohne Beschränkung zu vervielfältigen, zum Beispiel zur dauerhaften und/oder vorübergehenden Speicherung auf digitalen oder analogen Daten-, Video- und Tonträgern, Mikrofilmen und elektronischen, elektromagnetischen und optischen Speichermedien wie jegliche Formen von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks, USB-Flash-Speichern etc.;
  • das Recht, die Arbeitsergebnisse und Kopien hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel zu verbreiten, einschließlich das Recht, diese zu vermieten und zu verleihen, unabhängig davon, ob die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form oder auf digitalen oder analogen Medien geschieht, und das Recht, die Arbeitsergebnisse über drahtgebundene oder drahtlose Netzwerke (z.B. Internet, Intranet, Extranet, mobiles Datennetzwerk, E-Mail) weiterzuleiten;
  • das Recht, die Arbeitsergebnisse und Kopien hiervon öffentlich vorzuführen oder diese der Öffentlichkeit über technische Einrichtungen wahrnehmbar zu machen;
  • das Recht, die Arbeitsergebnisse drahtgebunden oder drahtlos öffentlich bekanntzumachen, einschließlich diese der Öffentlichkeit derart zugänglich zu machen, dass diese auf die Arbeitsergebnisse überall und zu jeder Zeit zugreifen können, insbesondere über Internet oder alle anderen Formen des interaktiven Abrufs- oder Zugangssystems, und einschließlich das Recht, die Arbeitsergebnisse in diese Systeme zu übertragen und dort zu speichern;
  • das Recht, die Arbeitsergebnisse durch Verbreitung in Rundfunk-, Video- oder Satellitensendungen wie auch Kabelübertragungen oder ähnliche technische Vorgänge der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
  • das Recht, die Arbeitsergebnisse für die Öffentlichkeit über digitale oder analoge Video- oder Tonträger wahrnehmbar zu machen;
  • das Recht, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten oder abzuändern und sie in abgeänderter Form auf die vorangehend beschriebene Weise zu veröffentlichen und zu nutzen.

Hinsichtlich solcher Arbeitsergebnisse, die Gegenstand von eingetragenen Schutzrechten sein können (Patente, Gebrauchsmuster, Marken und/oder Designs) räumt der/die Auftragnehmer*in 4ED1 zudem das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Arbeitsergebnisse in öffentlichen Registern im eigenen Namen zur Anmeldung zu bringen und diese sowie etwaig bestehende nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Marken entsprechend dem in Abs. 2 beschriebenen Umfang zu verwerten.

Im Übrigen tritt der/die Auftragnehmer*in hiermit alle Rechte an den in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Datenbeständen derart ab, dass 4ED1 Inhaber dieser Rechte wird oder eine mit der rechtlichen Stellung eines Inhabers dieser Rechte vergleichbare Position innehat. Dies gilt nicht für Rechte, die dem/der Auftragnehmer*in bereits vor Beginn des Projektes zustanden.

[4] Bringt der/die Auftragnehmer*in ihm/ihr gehörende Rechte in ein Projekt ein oder nutzt er/sie ihm/ihr gehörende Rechte im Zusammenhang mit einem Projekt, so sind diese vorab als solche zu kennzeichnen und die Nutzungsrechte auf 4ED1 zu übertragen.

[5] Arbeitsergebnisse, die nicht Gegenstand eines Sonderschutzrechts aus dem Urheberrecht sind, insbesondere urheberrechtlich nicht geschützte einfache Datenbanken oder Beiträge zu solchen Datenbanken, darf 4ED1 ohne sachliche, zeitliche oder territoriale Beschränkung verwerten oder verwerten lassen und jederzeit ändern.

[6] Die Nutzungsrechte werden spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung eingeräumt. Zur Ausübung des Nutzungsrechts durch 4ED1 bedarf es keiner weiteren Zustimmung von dem/der Auftragnehmer*in. Der/die Auftragnehmer*in ist seinerseits/ihrerseits nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse – in welcher Form auch immer – zu nutzen. 4ED1 nimmt die Rechteeinräumung schon hiermit an. Klarstellend halten die Parteien fest, dass sich die Einräumung der Nutzungsrechte ausschließlich auf die für das Projekt erstellten Inhalte beschränkt.

[7] Die in diesem Paragraphen geregelte Rechteeinräumung an Arbeitsergebnissen ist durch die im Projektvertrag vereinbarte Vergütung vollumfassend abgegolten und zwar auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Parteien erklären einstimmig, dass die in der Gesamtvergütung nach der im Projektvertrag festgelegten Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte angemessen ist.

[8] Die Nutzungsrechtseinräumung und die daraus für 4ED1 resultierenden Rechte werden durch eine Beendigung dieses Vertrags nicht berührt. Eine Verpflichtung der 4ED1, dem/der Auftragnehmer*in nach Beendigung des Vertrags die während der Dauer der Zusammenarbeit entstandenen Arbeitsergebnisse zugänglich zu machen, besteht grundsätzlich nicht, soweit sich das Zugangsrecht nicht zwingend aus dem § 25 UrhG ergibt. Um zu gewährleisten, dass 4ED1 dem/der Auftragnehmer*in gegenüber seine gesetzlich zwingenden Mitteilungs- und Informationspflichten gem. §§ 31 a Abs. 1 und 32 c Abs. 1 UrhG rechtzeitig und vollständig erfüllen kann, wird der/die Auftragnehmer*in 4ED1 auch nach Beendigung der Zusammenarbeit unaufgefordert und unverzüglich über alle Adressänderungen mittels eingeschriebenen Briefs informieren.

[9] Eine Autorennennung erfolgt, soweit dies branchenüblich ist. Über die Branchenüblichkeit hinaus wird der/die Auftragnehmer*in die Nennung nicht verlangen. Insbesondere erkennt der/die Auftragnehmer*in an, dass eine Verpflichtung zur Autorennennung nicht besteht, sofern hierdurch die wirtschaftliche Verwertung des Arbeitsergebnisses beeinträchtigt wird.

[10] Der/die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, 4ED1 jede von ihm/ihr während der Dauer des Vertragsverhältnisses gemachte Erfindung oder technische Verbesserung i.S.v. § 1 Patentgesetz unverzüglich schriftlich zu melden. Der/die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, jegliche Veröffentlichung oder Offenbarung bezüglich derartiger Erfindungen oder technischer Verbesserungen ohne Zustimmung von 4ED1 zu unterlassen. Klarstellend halten die Parteien fest, dass sich dies ausschließlich auf Erfindungen oder technische Verbesserungen i.S.v. § 1 Patentgesetz beschränkt, die im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden sind.

§ 13 Haftung Schutzrechte Dritter

[1] Der/die Auftragnehmer*in haftet 4ED1 im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang für Schäden, die er/sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zu Lasten von 4ED1 verursacht.

[2] Der/die Auftragnehmer*in steht dafür ein, dass die von ihm/ihr erstellten Arbeitsergebnisse und Teile hiervon frei sind von Rechten Dritter, insbesondere von Urheberrechten und eingetragenen und nicht eingetragenen gewerblichen Schutzrechten. Soweit der/die Auftragnehmer*in Zweifel hat, ob sein/ihr Beitrag frei von Rechten Dritter ist oder nicht, hat er/sie 4ED1 unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen und – soweit ihn/sie ein Verschulden trifft – 4ED1 von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freizustellen, soweit Dritte gegenüber 4ED1 Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Schutzrechte geltend machen.

§ 14 Feedback

Während der Laufzeit eines Projektvertrages kann der/die Auftragnehmer*in 4ED1 aus eigenem Antrieb oder auf Anforderung von 4ED1 gegebenenfalls Informationen in Bezug auf die 4ED1 Produkte, Services, Geschäfts- oder Technologiepläne, insbesondere Kommentare oder Vorschläge in Bezug auf die mögliche Erstellung, Änderung, Anpassung, Korrektur oder Verbesserung von 4ED1 Produkten und/oder Services oder z.B. dazu, ob die Entwicklungsrichtung von 4ED1 die Bedürfnisse von Kunden erfüllt, zur Verfügung stellen (insgesamt „Feedback“ ). Der/die Auftragnehmer*in überlässt sämtliches Feedback auf freiwilliger Basis. Um für 4ED1 die unbeschränkte Befugnis zur Nutzung des Feedbacks sicherzustellen, räumt der/die Auftragnehmer*in 4ED1 ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, nicht widerrufbares, weltweites, gebührenfreies, übertragbares und frei sublizenzierbares Recht ein, das Feedback unbeschränkt in allen in Betracht kommenden Verwertungsformen zu nutzen. Dies schließt insbesondere das Recht ein, das Feedback in sämtliche 4ED1 Produkte und Services zu integrieren und als Teil der Produkte und Services oder allein zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen, an Kunden, Partner, Distributoren oder sonstige Dritte in jeder Form zu vertreiben, öffentlich wiederzugeben, und sämtliche dieser Handlungen durch Lizenznehmer, Kunden oder sonstige Dritte ausüben zu lassen. Der/die Auftragnehmer*in verzichtet auf das Recht zur Namensnennung.

§ 15 Vereinbarungen mit Auftragnehmern zum rechtlichen Status

[1] Die Parteien streben in beiderseitigem Einvernehmen eine Zusammenarbeit auf selbständiger Basis an; ein Arbeits- wie auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis soll nicht begründet werden. Dementsprechend werden von der Vergütung weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Der/die Auftragnehmer*in ist für die sich aus dieser Zusammenarbeit ergebenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich, insb. auch für eine angemessene Altersvorsorge wie auch angemessene Versicherungen zum Schutz gegen Krankheiten und den Pflegefall.

[2] Der/die Auftragnehmer*in teilt 4ED1 spätestens bis zum Tag der Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit mit, ob eine ausreichende soziale Absicherung besteht. 4ED1 kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen sowie sich schriftlich versichern lassen, dass eine ausreichende soziale Absicherung besteht. Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch als ausreichende Krankenversicherung.

[3] Der/die Auftragnehmer*in willigt ein, dass 4ED1 einen Antrag nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stellt, um feststellen zu lassen, dass von dem/der Auftragnehmer*in keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Verpflichtung, wonach 4ED1 ein solches Statusfeststellungsverfahren durchführen muss, ergibt sich hieraus hingegen nicht.

[4] Der/die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, an einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) nach den §§ 7 a ff. SGB IV konstruktiv mitzuwirken und die zuständige Stelle mit den dafür erforderlichen Informationen über seine/ihre sonstigen Tätigkeiten (einschl. Belege) zu versorgen. Entsprechendes gilt auch bei etwaigen Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger. Möglicherweise statusrelevante Änderungen in den Verhältnissen des/der Auftragnehmer*in sind 4ED1 unverzüglich und unaufgefordert in Textform anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Statusfeststellungsbescheide der DRV bezüglich der Tätigkeit des/der Auftragnehmer*in für andere Unternehmen.

[5] Verstößt der/die Auftragnehmer*in gegen seine/ihre Verpflichtungen gem. Abs. 1, kann 4ED1 die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung rückerstattet und künftig erstattet verlangen, falls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt werden sollte.

§ 16 Distanzierungs- und Verpflichtungserklärung zur Scientology-Technologie  

[1] Der/die Auftragnehmer*in versichert, dass er/sie in keiner Form die “Technologie von Scientology-Gründer L. Ron Hubbard” anwendet oder nach ihr arbeitet. Er/Sie versichert zudem, nicht nach der  “Technologie von Scientology-Gründer L. Ron Hubbard” geschult worden zu sein, keine Kurse / Seminare besucht zu haben und eben genannte Inhalte weder lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet. 

[2] Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist 4ED1 berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers (4ED1) bleiben unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

[1] Diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen 4ED1 und dem/der Auftragnehmer*in unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes. 

[2] Keine Partei ist für einen Bruch des Vertrags verantwortlich, wenn dieser durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegen („höhere Gewalt„).

[3] Die Übertragung der Rechte, Pflichten oder Ansprüchen aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

[4]  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen teilweise oder vollständig unwirksam, nichtig oder in sonstiger Weise undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien werden eine Regelung vereinbaren, welche den Interessen beider Seiten Rechnung trägt. Entsprechendes gilt im Falle von Regelungslücken.

[5] Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der/die Auftragnehmer*in Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand Berlin. 4ED1 ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen.

Newsletter